1. Ermöglicht klärung von Rechtsfragen vor Vollständigkeit der Bauunterlagen 2. Keine Gestaltungswirkung 3. Bindung der Baubehörde bzgl der Feststellung (Bedeutsam für Baugenehmigung) 3. Trotz wortlaut gebundene Entscheidung
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Teilbaugenehmigung § 76 BauO NRW
1. Hat gestaltungswirkung für Teilfragen 2. Baugenehmigung darf nicht mehr versagt werden
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Typengenehmigungen § 78 BauO NRW
1. Erlassen von oberster Bauaufsichtsbehörde 2. Baugenehmigung gme. § 60 BauO NRW muss trotzdem beantragt werden, aber bindung der Baubeh. an Feststellung in Typeng.
1. Abs. 1: Planinterne Ausnahme-> Ausnahme schon in der BauNVO geregelt 2. ABs. 2 -> Planexternes Instrument: Befreiung nicht vorgesehen und nur nach den VSS des § 31 II BauGB zulässig
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1. Hat gestaltungswirkung für Teilfragen 2. Baugenehmigung darf nicht mehr versagt werden
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